Scandlines reicht Klage ein

Im Fokus: die straßenseitige Anbindung des Fährhafens Puttgarden, Foto: Scandlines
Die Reederei Scandlines hat beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Festen Fehmarnbeltquerung eingereicht.
Trotz mehrfacher Anpassungen der Planunterlagen im Zuge des seit 2014 andauernden Planfeststellungsverfahrens seien nach wie vor eine Vielzahl von Planungsdefiziten nicht behoben worden, teilte Scand lines am Mittwoch zur Begründung mit. Einige dieser „ungelösten Problemstellungen“ hätten direkte negative Auswirkungen auf den Fähr- und Geschäftsbetrieb von Scandlines.
„Nach ausgiebiger Prüfung der durch den Beschluss vom 31. Januar 2019 festgestellten Unterlagen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser rechtliche Schritt unausweichlich ist“, so Scand lines-CEO Søren Poulsgaard Jensen. Während der dänische Vorhabenträger die Möglichkeiten eines zum Tunnel parallelen Fährbetriebs verneine, komme ein von der Planfeststellungsbehörde beauftragtes Gutachten zu einem anderen Schluss. Darin würden der Fährlinie auch künftig 40 Prozent der straßenseitigen Frachtverkehre zugeschrieben – zuzüglich einer „erheblichen Anzahl an Passagieren“. Voraussetzung hierfür sei eine faire und ausgewogene Tunnelplanung, welche auch die „berechtigten Interessen“ von Scand lines berücksichtige.
So entbehrten die Planungen einer anforderungsgerechten und im Vergleich zum Tunnel nicht schlechter gestellten straßenseitigen Anbindung des Fährhafens Puttgarden. Auch den Nachweis ausreichender Schiffssicherheit während der Bauphase auf einer der weltweit meistbefahrenen Wasserstraßen bleibe der Beschluss schuldig, so Scandlines.
„Wir haben unsere zahlreichen Bedenken seit Vorliegen der ersten Planungen stets konstruktiv vorgetragen“, so Poulsgaard Jensen. „Aber fast nichts davon wurde im vorliegenden Beschluss berücksichtigt. Wir fühlen uns daher – auch zum Schutz unserer Mitarbeiter und ihrer Arbeitsplätze – verpflichtet, unsere Interessen auf dem nun unausweichlichen Rechtsweg weiter zu vertreten.“ bek
