BFH-Entscheidung begrüßt

Die veränderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Sachen Tonnagesteuer (thb.info 20. Februar 2019) trifft in der Branche auf positives Echo.

Die Feststellungen des BFH, dass die Kürzung der Bemessungsgrundlage des Gewerbegewinns um 80 Prozent auch auf die Versteuerung des Unterschiedsbetrags Anwendung findet, sei „ein wichtiger Beitrag, der dafür geeignet sei, die Liquiditätslage notleidender Schiffsgesellschaften durch erhebliche Gewerbesteuerrückzahlungen zu verbessern“, sagt Rechtsanwalt Axel Rathgeber von der Kanzlei Mattil & Kollegen auf THB-Anfrage. Fraglich sei jedoch, inwiefern die Anleger davon profitieren. Der Schuldner der Gewerbesteuer sei nicht der Anleger, sondern die Fondsgesellschaft. Profiteure der Gewerbesteuererstattung seien bei einem notleidenden Fonds vordringlich die Gläubiger der Fondsgesellschaft, an erster Stelle die Banken. Das gelte auch für die Fälle, in denen die Anleger zur Begleichung der Gewerbesteuerschuld zunächst aufgefordert wurden, Nachschüsse zu leisten oder Auszahlungen zurückzuführen.

Einen „echten steuerlichen positiven Effekt“ würden die Anleger aber auf Grund des Umstands erlangen, dass nach einem Wechsel der Gewinnermittlung von der Tonnagesteuer zum Betriebsvermögensausgleich die Wirtschaftsgüter – in der Regel das Fondsschiff – nicht zu fortgeschriebenen Buchwerten, sondern zum Teilwert zu bilanzieren sind. Die Folge wäre, dass Anlegern für die Folgezeit ein höheres Abschreibevolumen zur Verfügung stehe. Diese Fälle würden jedoch selten auftreten. In der Regel sehen die steuerlichen Anlagemodelle der Fondsgesellschaften einen Wechsel von der Tonnagesteuer zurück zum Betriebsvermögensvergleich nicht vor. fab/kat

Teilen
Drucken

Kundenservice

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Kundenservice

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nach oben