Mehr Schärfe muss ins neue Gesetz
Der derzeit im Deutschen Bundestag und dem Bundesrat behandelte Entwurf zu einem Investitionsbeschleunigungsgesetz ist zwar richtig und wichtig. Doch das Gesetz muss noch klarer und unmissverständlicher in der textlichen Ausgestaltung sein. Davon ist jedenfalls der Zentralverband der Deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) in Hamburg überzeugt.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben beinhalte zwar unter anderem eine Verfahrensbeschleunigung durch eine sogenannte „Rechtswegverkürzung für den Hafenausbau“. Doch diese Privilegierung solle lediglich für den auf Bundesrecht gestützten Hafenausbau – nach Paragraph 68 Wasserhaushaltsgesetz – gelten, stellt der Branchenverband weiter fest. Nach seiner Überzeugung sollten „auch Ausbauvorhaben von nationaler Bedeutung, die auf landesgesetzlich verankerter Planfeststellung beruhen“, mit einbezogen werden. Der ZDS verweist in dem Zusammenhang darauf, dass „ein Hafenausbau nämlich vielfach auch aufgrund einer landesgesetzlich verankerten Planfeststellung ergehen“. Das sei beispielsweise in Hamburg oder auch in Mecklenburg-Vorpommern so geregelt.
Nach Ansicht des ZDS läuft die Regelung im aktuellen Entwurf „mit seinem verengten Anwendungsbereich der beabsichtigten Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten zuwider“. Eine Verfahrensbeschleunigung sollte daher nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung abhängig gemacht werden, betont der Branchenverband.
Die im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehene Rechtswegverkürzung sollte sich daher nach Auffassung des ZDS „nicht lediglich auf die gewässerbezogenen Teile eines Hafens beschränken, sondern den gesamten Hafen“ mit einbeziehen, das heißt „auch mit seinen landseitigen Flächen“.
Der aktuell noch „einschränkende und in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führende Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz“ sollte nach Überzeugung des Zentralverbandes gestrichen werden. EHA