IMO-Konvention mit Kompromissen

Das IMO-Ballastwasserabkommen enthält große Zugeständnisse für Schiffseigner, Foto: Hasenpusch
Die IMO-Konvention für die Behandlung von Ballastwasser wird am 8. September 2017 mit Zugeständnissen für die Branche in Kraft treten.
Das ist das Ergebnis der jüngsten Sitzung des Marine Environment Protection Committee (MEPC) der International Maritime Organization (IMO). Das Thema Ballastwasser stand dabei weit oben auf der Tagesordnung, nachdem einige Akteure der weltweiten Schifffahrt einen Aufschub des Abkommens gefordert hatten (THB 24. Mai 2017). Und zumindest in Teilen waren sie damit erfolgreich.
Zwar wird das Abkommen offiziell wie ursprünglich festgelegt im kommenden September verbindlich. Aber die Installation von zertifizierten Ballastwasserbehandlungsanlagen ist zunächst ausschließlich für Neubauten, die ab einschließlich des Stichdatums auf Kiel gelegt werden, verpflichtend. Diese Entscheidung dürfte für Schiffseigner eine große Erleichterung sein, denn dementsprechend ist die Bestandsflotte davon ausgenommen. Hier wurden die Fristen nach hinten verschoben, sind aber weiterhin an die IOPP-Zertifikate (International Oil Pollution Prevention) gekoppelt. Es gilt nun: Bestehende Schiffe müssen der Konvention zur ersten IOPP-Erneuerung ab dem 8. September 2019 entsprechen – oder bei der nächsten IOPP-Erneuerung, wenn die vorherige zwischen dem 8. September 2014 und dem 8. September 2017 durchgeführt wurde.
Fällt eine Erneuerung zwischen die Stichtage in 2017 und 2019, wird die Erfüllung der Konvention zur zweiten IOPP-Untersuchung fällig.
Demnach werden die Regularien des Ballastwasserabkommens für alle betroffenen Schiffe der Welthandelsflotte spätestens zum 8. September 2024 verbindlich, also zwei Jahre später als zunächst vorgesehen.
Für Hersteller von Ballastwasserbehandlungssystemen, die seit Jahren in diese Technologien investiert haben, wird mit dem Aufschub ein Großteil erhoffter Einnahmen zumindest für den Moment aber weiter ausbleiben. Auch Vereinigungen aus der Werften- und Zulieferer industrie hatten sich zuletzt noch gegen einen späteren Start ausgesprochen (THB 3. Juli 2017).
Auf den Betrieb in den Gewässern der Vereinigten Staaten von Amerika hat der Kompromiss in der IMO-Konvention allerdings keinen Einfluss, wie die U.S. Coast Guard (USCG) jetzt noch einmal betonte. Dort blieben die Vorschriften weiterhin streng, so dass das Ablassen von Ballastwasser weiterhin nur durch von der USCG zertifizierte Systeme oder landseitige Anlagen erlaubt ist. Verstöße würden streng bestraft, auch vor Gericht, hieß es. ger