OLG entscheidet für Kreuzfahrer
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Berufungsentscheidung die Rechte von Kreuzfahrtreisenden gestärkt.
Demnach müssen obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden. Ein Anbieter hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben, in dem die Angabe eines Serviceentgelts von zehn Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, müsse es als sonstiger Bestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden. lno/ger