Steuerbefreiung erweitert

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt ein für die Schifffahrt relevantes Schreiben veröffentlicht.

Darin geht es um die Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Frühjahr entschieden, dass nicht nur Dienstleistungen für das Beladen und Entladen eines Frachters steuerfrei sein können, die auf der letzten Handelsstufe eines solchen Service erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen. Dabei geht es beispielsweise um den Service von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber, den dieser einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet. Auch können Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden.

Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 6. Oktober wurden nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt AE) entsprechende Änderungen vorgenommen. Danach ist die Steuerbefreiung nur „grundsätzlich“ davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. Die Steuerbefreiung kann sich jedoch „nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht“. fab

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