BSH: Lohnnebenkosten-Förderung beantragen

Ab sofort steht der Antrag auf Förderung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt für 2017 als elektronisches Formular zur Verfügung.

Darauf weist jetzt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hin. Fördermittel für 2017 müssen bis zum 31. Dezember 2016 beantragt werden. Bei Antragseingang ab dem 1. Januar 2017 wird die Höhe der Einzelzuschüsse zeitanteilig berechnet. Nach dem 30. September 2017 eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da für sie die Ausschlussfrist gilt.

Der „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Senkung der Lohnnebenkosten 2017“ kann als elektronisches Antragsformular über die Website <link http: www.deutsche-flagge.de>www.deutsche-flagge.de online ausgefüllt, abgespeichert und für einen folgenden Antrag wieder hochgeladen werden. So können zum ersten Mal die im Vorjahr als xml-Dateien gespeicherten Grunddaten zum Antrag komfortabel wieder hochgeladen werden. Auf folgende Neuerungen zu den Fördervoraussetzungen wird besonders hingewiesen: Auch Seeschifffahrtsunternehmen, die für Seeleute im Rahmen der Ausstrahlung Sozialversicherungsbeiträge zahlen, werden von der LNK-Richtlinie erfasst. Voraussetzung ist, dass das Schiff in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist und die Flagge eines Mitgliedsstaates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz führt.

Die Förderung wird bedarfsgerecht pro Schiff auf der Grundlage der einzubeziehenden Seeleute ermittelt. Die individuellen Förderungen errechnen sich aus der Summe der auf die einzubeziehenden Seeleute entfallenden Mittel des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, zu deren Aufbringung das Seeschifffahrtsunternehmen nach Maßgabe der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung beziehungsweise der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige (Arbeitsförderung, Kranken-, soziale Pflege, Unfall- sowie Rentenversicherung einschließlich der Seemannskasse) verpflichtet ist.

Seeleute im Sinne der Richtlinie können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sein, für die das Seeschifffahrtsunternehmen verpflichtet ist, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung bzw. der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige aufzubringen.

Die Richtlinie gilt für die Kalenderjahre 2017 bis 2020 und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Mit den Fördermaßnahmen des Bundes wird die Wettbewerbsfähigkeit der im internationalen Seeverkehr eingesetzten, unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe gestärkt. Gleichzeitig sollen Bordarbeitsplätze für deutsche Seeleute und Seeleute aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auf deutschen und europäischen Handelsschiffen unter den zuvor genannten Voraussetzungen gesichert werden.

Das Gesamtvolumen des von der Bundesregierung bereitgestellten Förderprogramms umfasst rund 60 Millionen Euro. FBi

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