EuGH/Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland und Österreich frei gesprochen

Das Gericht weist darauf hin, dass ÖBB-Infrastruktur und Deutsche Bahn Netz, um die Entgelt- und Zuweisungsfunktionen wahrnehmen zu können, von der Holding rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein müssen. Tatsächlich verfügen diese beiden Gesellschaften über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit sowie über eigene Organe und Mittel, die sich von denjenigen ihrer jeweiligen Holding unterscheiden.
Anders sehen die heute verkündeten Urteile für Ungarn (Verfahren C-473/10) und Spanien (Verfahren C-483/10) aus. Hier rügte das Gericht, dass in dem Land keine Anreize zur Senkung der mit Betrieb und Nutzung der Infrastruktur in Zusammenhang stehenden Kosten und Entgelte vorhanden sind. Zudem entsprechen die Trassenkosten nicht den unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten. Alerdings wies das Gericht den Vorwurf der Kommission zurück, die beiden ungarischen Bahnen MÁV und GySEV müssten die Verwaltung des Verkehrs einer unabhängigen Stelle übertragen.
In Spanien rügte das Gericht den zu großen Einfluss des Staates auf die Trassenverwaltung. So dürfe nicht der Staat die Trassenentgelte sowie deren leistungsabhängige Bestandteile berechnen, ebenso darf er nicht bei Trassenkonflikten die Zuweisungen übernehmen. Dies müsse der Infrastrukturbetreiber übernehmen. (cm)

 

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