Kein Schadenersatz für ertrunkenen Matrosen
Für den Tod eines Marine-Soldaten in der Ostsee bekommen die Eltern des jungen Mannes keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat am Dienstag in zweiter Instanz die Forderungen gegen die Bundesrepublik und den Kommandanten des Unglücksschiffes zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter hat der Fregattenkapitän nicht vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt. Darum sei er auch nicht zivilrechtlich haftbar zu machen. Ein Strafverfahren gegen den Kommandanten war bereits eingestellt worden. Bei einem NATO-Manöver am 6. März 2002 vor der polnischen Ostsee- Küste waren fünf deutsche und britische Marine-Soldaten über Bord gegangen. Zwei deutsche Matrosen, einer von ihnen war der 21-jährige Sohn der Kläger, konnten nur tot aus dem drei Grad kalten Wasser geborgen werden. Der Vater des ertrunkenen Matrosen hatte der Bundeswehr vorgeworfen, trotz technischer Probleme an einem Rettungsboot mit der Fregatte Mecklenburg-Vorpommern ausgelaufen zu sein. Zudem habe der Kommandant Fehlentscheidungen getroffen. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Fregattenkapitäns sei jedoch nicht nachzuweisen, sagte der Vorsitzende Richter Jörg Würfel in der Urteilsbegründung. Dem Kommandanten müsse ein Beurteilungsspielraum für eine eigenverantwortliche Entscheidung zugebilligt werden. Nach der Verkündung des Urteils kündigte der Vater weitere rechtliche Schritte an. Wir werden beim Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen, sagte er.