Oldenburg entscheidet
Die Ausbaggerung der Ems für große Schiffe der Meyer Werft in Papenburg muss künftig gemäß einer EU-Umweltrichtlinie strenger kontrolliert werden. Ob jedoch in Zukunft jedes Ausbaggern gesondert auf seine Umweltverträglichkeit geprüft werden muss, wird das Verwaltungsgericht in Oldenburg entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag in Luxemburg hervor.
Die höchsten EU-Richter stellten fest (Rechtssache C-226/08), dass Deutschland den Einschluss der Ems zwischen Papenburg und der Nordsee in die sogenannte Habitatrichtlinie allenfalls aus Naturschutzgründen verhindern könnte, nicht jedoch aus wirtschaftlichen. Die Stadt Papenburg hatte gegen die Aufnahme der Ems in diese Richtlinie geklagt. Sie hatte darauf verwiesen, dass die Ausbaggerungen vor der Auslieferung großer Kreuzfahrtschiffe der Meyer-Werft bereits 1994 vor Inkrafttreten der Richtlinie genehmigt wurde. Die Stadt wollte verhindern, dass künftig in jedem Einzelfall die Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist.
Die EU-Richter entschieden zwar einerseits, trotz der früheren Genehmigung könnten die Baggerarbeiten grundsätzlich nun «bei jedem Eingriff in die Fahrrinne als gesonderte Projekte angesehen» werden.
Dann wäre die strenge Verträglichkeitsprüfung nötig. Andererseits überließen sie die Entscheidung, ob es wirklich dazu kommt, dem Verwaltungsgericht Oldenburg.
Sie entschieden nämlich, die «in Rede stehenden Unterhaltungsmaßnahmen» könnten, wenn sie wiederkehrend anfielen, als «einheitliche Maßnahme» betrachtet werden. Dies gelte besonders, wenn der Zweck darin bestehe, «eine bestimmte Tiefe der Fahrrinne durch regelmäßige und hierzu erforderliche Ausbaggerungen beizubehalten».
In diesem Fall handele es sich um «ein einziges Projekt» im Sinn der EU-Richtlinie. Diese unterläge dann nicht der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob es sich um «gesonderte Projekte» oder «ein einziges Projekt» handele, müsse das national zuständige Gericht entscheiden.
In jedem Fall gelte jedoch die - allerdings weniger strenge - «allgemeine Schutzpflicht» zur Vermeidung von Verschlechterungen für die natürlichen Lebensräume weiter. Zudem dürfe ein Gebiet, das in der Habitatrichtlinie enthalten sei, keinen Eingriffen ausgesetzt werden, die «seine ökologischen Merkmale ernsthaft beeinträchtigen könnten».