Tiefgangsfrage endlich geklärt

Die seit langem nicht eindeutig geklärte Frage, ob ein für die Deutsche Bucht zu charternder Notschlepper einen Tiefgang von über 6 m aufweisen darf, ist jetzt geklärt. Nach einem Gespräch zwischen Vertretern der wasser- und Schifffahrtsverwaltung und dem Deutschen Nautischen Verein einigte man sich auf die Formulierung, dass ein solcher Notschlepper bei einer Schleppleistung von 160 Tonnen und einer Geschwindigkeit von 17.,5 kn einen Tiefgang von 6 m ausweisen sollte. Damit wird impliziert, dass der Schlepper auch einen höheren Tiefgang haben kann, diesen aber im Bedarfsfall auf 6 m reduzieren können muss und dabei noch die Leistungskriterien erbringt.

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